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07.07.2021, 00:13 Edgar Allens Po (2853) | |
Schon bisschen strange, oder? Ich habe für die Scheiße schließlich bezahlt. Und dennoch soll ich ein Dieb sein? |
07.07.2021, 00:09 [PaffDaddy] (1767) | |
du müsstest eher fragen ob du die funktion umgehen darfst. eine kopie zu nutzen, die du nicht von deinem eigenen medium gemacht hast, ist an sich schon illegal.
p.s.: "RAUB" (Die Tathandlungen eines Raubs erfüllt, wer eine fremde bewegliche Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben wegnimmt.) kopie gibt es nicht... zumindest nicht in der form die du hier ansprichst (downloaden). Kommentar wurde am 07.07.2021, 00:12 von [PaffDaddy] editiert. |
07.07.2021, 00:07 Edgar Allens Po (2853) | |
v3to schrieb am 06.07.2021, 22:59: Wenn ich das gerade richtig gelesen habe, gilt für Software im privaten Umfeld das Recht auf eine Sicherheitskopie, die aber nicht veräußert werden darf. Demnach muss man das Image schon selber ziehen. Mal angenommen, ich besitze eine Anwendersoft im Original, die mich mit ihrem Internetzwang-Kopierschutzscheiß nervt. Darf ich mir dann eine Raubkopie ziehen, um ungestört und unabhängig arbeiten zu können? |
06.07.2021, 23:30 forenuser (3688) | |
Edit: egal! Kommentar wurde am 06.07.2021, 23:32 von forenuser editiert. |
06.07.2021, 23:13 v3to (2010) | |
ja, genau Kommentar wurde am 06.07.2021, 23:14 von v3to editiert. |
06.07.2021, 23:13 [PaffDaddy] (1767) | |
also legal. wenn man das original besitzt und davon eine sicherheitskopie macht. Kommentar wurde am 06.07.2021, 23:13 von [PaffDaddy] editiert. |
06.07.2021, 22:59 v3to (2010) | |
Wenn ich das gerade richtig gelesen habe, gilt für Software im privaten Umfeld das Recht auf eine Sicherheitskopie, die aber nicht veräußert werden darf. Demnach muss man das Image schon selber ziehen. Kommentar wurde am 06.07.2021, 23:01 von v3to editiert. |
06.07.2021, 22:53 [PaffDaddy] (1767) | |
les dir einfach gerichtsentscheidungen zum thema privatkopie durch... |
06.07.2021, 22:50 forenuser (3688) | |
Ob das vor zivilrechtlichen Ansprüchen der Rechteinhaber schützt... |
06.07.2021, 22:50 v3to (2010) | |
[PaffDaddy] schrieb am 06.07.2021, 22:45: Da mögen sich gerne Rechtsexperten einmischen, aber nach meinem Wissensstand ist das Überwinden eines Kopieschutzes nicht legal. Da nützt es also ggf. nichts, wenn man das original Modul hat. meines wissens nach schon. wenn das original im besitz ist. Nicht ganz. Das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen ist seit der Urheberrechtsnovelle 2003 nicht legal. Wenn ich recht erinnere, fiel darunter schon solche Maßnahmen, wie bewusster Einsatz von Fehlstellen auf DVDs und ähnliches... allerdings keine Ahnung, ob der bei der jüngsten Novelle wieder aufgeweicht wurde. Kommentar wurde am 06.07.2021, 22:50 von v3to editiert. |
06.07.2021, 22:45 [PaffDaddy] (1767) | |
Da mögen sich gerne Rechtsexperten einmischen, aber nach meinem Wissensstand ist das Überwinden eines Kopieschutzes nicht legal. Da nützt es also ggf. nichts, wenn man das original Modul hat. meines wissens nach schon. wenn das original im besitz ist. Zwar sieht in Deutschland § 95b UrhG Ausnahmen zu Gunsten verschiedener Schrankenregelungen vor, wovon aber § 53 UrhG nur insoweit erfasst wird, als reprografische Vervielfältigungen hergestellt werden. Damit dürfen wirksam kopiergeschützte Medien nicht kopiert werden. Diese Bestimmungen werden häufig kritisiert.
Für Computerprogramme gelten diese Bestimmungen nicht.[10] Auch liegt keine Straftat vor, wenn die Tat zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt.[11] Bedeutsam ist, dass die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes und damit auch die Privatkopieschranke nicht für Software gelten. Für diesen Bereich enthalten vielmehr die §§ 69a ff. UrhG (DE) bzw. § 40d (AT) Sonderregeln, die keine vergleichbare Bestimmung enthalten. Dies gilt jedoch nur, soweit dabei keine wirksamen Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden, wobei deren Umgehung im rein privaten Bereich keine Straftat darstellt (s. o.). Kommentar wurde am 06.07.2021, 22:47 von [PaffDaddy] editiert. |
06.07.2021, 22:31 forenuser (3688) | |
Man kann das Originalmodul, kein Image, nutzen?
Da mögen sich gerne Rechtsexperten einmischen, aber nach meinem Wissensstand ist das Überwinden eines Kopieschutzes nicht legal. Da nützt es also ggf. nichts, wenn man das original Modul hat. Kommentar wurde am 06.07.2021, 22:34 von forenuser editiert. |
06.07.2021, 22:26 [PaffDaddy] (1767) | |
Und wie spiele ich auf dem Gerät (legal) Nintendospiele? Ach, gar nicht? Ja, verdammich noch mal. per YUZU emulator. und zig anderen emulatoren. da du ja NUR mit originalen spielen spielst ist das legitim und nicht illegal. Kommentar wurde am 06.07.2021, 22:28 von [PaffDaddy] editiert. |
06.07.2021, 22:26 v3to (2010) | |
@PaffDaddy: Das ist auch immer eine Budget-Frage. Kommentar wurde am 06.07.2021, 22:26 von v3to editiert. |
06.07.2021, 22:23 forenuser (3688) | |
SarahKreuz schrieb am 06.07.2021, 21:21: forenuser schrieb am 06.07.2021, 18:30: Aber immer noch keine Mob.-Tel. unabhängiger Headsetunterstützung, oder? Pfff...schön wär's. Ich lade mir jedenfalls keine App auf mein Smartphone runter und pfriemel mir da einen zurecht, um irgendwie in Kontakt mit anderen Spielern in einem MMO-Game zu kommen. Same here. Wobei ich aber eh kein Onlinespieler bin, von daher trifft es mich jetzt nicht. Aber die Krücke über ein Dooffon ist schon bemerkenswert weit weg... SarahKreuz schrieb am 06.07.2021, 21:21: Das von vielen (in YT-Kommentaren) geforderte 4K kann man allerdings ohne Zynismus abwinken. Korrigiert mich gerne, aber um 4K in halbwegs brauchbaren 30 Bildern die Sekunde darstellen zu können...da bräuchte man schon eine Hardware, für die Nintendo das dreifache an Geld verlangen würde. Oder nicht? Hardware auf so kleinstem Raum...das nächste Ziel einer bezahlbaren, nächszen Nintendo Switch sollte 1080p in 60 Bildern sein. Und 720p in 60fps im Handheld-Modus. Das klingt viel realistischer. Was für ein Atomkraftwerk sollte in einer mobilen Konsole denn auch verbaut werden, damit es nur ein paar Stunden superflüssiges-4K darstellen kann? Jupp, 4k/30 oder gar /60 ist für ein Handheld aktuell nicht realistisch. Zu laut und der Akku zu schnell trocken. Und 4k staionär und dann 720 oder 1080 im Handheldmodus kann man auch nicht verkaufen. Kommentar wurde am 06.07.2021, 22:23 von forenuser editiert. |
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